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Wann ist Winterdienst Pflicht?

von
Nature, Outdoors, Snow
Foto (C): Pixabay
Bei Schnee und Glatteis muss zeitnah vor dem Haus geschippt und gestreut werden. Wer ist dafür verantwortlich, und welche Flächen müssen geräumt werden?
Sarah studierte Modejournalismus und Medienkommunikation in München und Berlin. Auf ihrem Weg zum Schreiben machte sie Halt bei Film und Fernsehen und im Marketing. Ihre Interessen liegen vor allem im Tierschutz, dem Feminismus und in der Kunst – und natürlich im Entdecken von spannenden Geschichten.

So schön der Winter sein kann, so anstrengend oder sogar lästig ist er manchmal auch. Zumindest für Hauseigentümer oder deren Mieter, wenn es um die »Verkehrssicherungspflicht« bei Schnee und Eis geht. Grundsätzlich besteht eine Räum- und Streupflicht in der Regel montags bis samstags zwischen sieben und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später. Genaues definieren die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

Die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann zählt auf, welche Flächen freigeräumt werden müssen: »Grundsätzlich alle Wege auf dem Grundstück selbst, in der Regel auch der Bürgersteig entlang des eigenen Grundstücks, selbst wenn dieser schon zum öffentlichen Straßenland zählt.« Bei den Wegen auf dem Grundstück sei zu prüfen, welche Verkehrswege für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Dies kann auch ein abkürzender Trampelpfad sein. Auch die Wege zu Mülleimern, Kellerabgänge, Tiefgaragenzugänge und Zufahrten zur Garage müssen freigeräumt oder gestreut werden.

Soll der Mieter Schnee schippen, müssen seine Pflichten klar festgelegt sein

Doch wie ist die Lage, wenn es den ganzen Tag über schneit? Ist zum Beispiel um neun Uhr morgens alles freigeräumt, und es rieselt später fleißig weiter, gilt nach dem Aufhören des Schneefalls eine Karenzzeit von etwa einer Stunde. Dann muss der Schnee erneut beseitigt werden, eventuell mehrmals mit den entsprechenden Pausen, ebenso müssen Eisflächen gestreut werden, wenn kein Niederschlag mehr fällt.

Oft wird der Winterdienst auf den Mieter abgewälzt. »Rein rechtlich gesehen ist das aber in vielen Fällen unzulässig – zumindest in einem Mustermietvertrag«, sagt Beate Heilmann. Selbst bei einer individuellen Vereinbarung müsse diese sehr genau gefasst sein. Oftmals scheitere die Verweisung an den Mieter an der fehlenden präzisen Festlegung der Pflichten. Der Mieter muss genau wissen, was von ihm verlangt wird. Ist der zum Winterdienst Verpflichtete erkrankt oder anderweitig verhindert, muss er einen Ersatzdienst organisieren.

(Text: Dieter Möller)

Der Artikel ist in der Ausgabe 01/2019 von P.M. Fragen & Antworten erschienen.