Wer darf verhaften oder festnehmen?

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Ohne Haftbefehl können Polizisten, Staatsanwaltschaft und auch Privatpersonen Verdächtige vorläufig festnehmen. Letztere aber nur unter bestimmten Voraussetzungen

(Text: Dieter Möller)

Die Szene sollte man besser nur aus Krimis statt aus eigenem Erleben kennen: Die Polizei stellt einen Verdächtigen mit den Worten »Sie sind verhaftet« oder »Sie sind festgenommen«. Die erste Konsequenz ist dieselbe: Die angesprochene Person wird gegen ihren Willen festgehalten. Doch auch wenn die beiden Begriffe Verhaftung und Festnahme in der Alltagssprache oft wie Synonyme benutzt werden, bedeuten sie von der rechtlichen Grundlage und von den weiteren Folgen her Verschiedenes.

Verhaften ist in Deutschland nur möglich, wenn ein Gericht einen Haftbefehl erlassen hat. Wer zum Beispiel unentschuldigt nicht zu einer Hauptverhandlung erscheint, muss zwecks Vorführung mit einem Haftbefehl rechnen. Für einen sogenannten Untersuchungshaftbefehl muss ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer bestimmten Straftat bestehen und ein Haftgrund vorliegen. Dazu zählen etwa Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und die Gefahr der Beweismanipulation und Zeugenbeeinflussung. Sie spielen dann keine Rolle, wenn ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer schweren Straftat besteht – wie zum Beispiel Mord, Totschlag oder schwere Brandstiftung. Für die Anordnung einer Untersuchungshaft hat das Gericht die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, zur vorgeworfenen Tat und der zu erwartenden Strafe. Ein Eierdieb wird kaum in der U-Haft landen.

Wann Privatpersonen Verdächtige vorläufig festnehmen dürfen

Ohne Haftbefehl können Polizisten, Staatsanwaltschaft und auch Privatpersonen Verdächtige vorläufig festnehmen. Letztere dürfen es aber nur, wenn eine Person auf frischer Tat ertappt wird, deren Identität nicht festgestellt werden kann und die der Flucht verdächtig ist. Festes Zupacken, am Boden Fixieren und Fesseln sind zulässig, um den Täter später der Polizei übergeben zu können. Diese und die Staatsanwaltschaft sind darüber hinaus bei Gefahr im Verzug zu einer Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls gegeben sind. Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der Festgenommene einem zuständigen Richter vorgeführt werden. Nach höchstens 48 Stunden hat dieser zu entscheiden, ob er einen Haftbefehl erlässt oder den Festgenommen freilässt. Dann heißt es: »Sie sind eine freie Person.«

Der Artikel ist in der Ausgabe 9/2021 von P.M. Fragen & Antworten erschienen.

Sarah studierte Modejournalismus und Medienkommunikation in München und Berlin. Auf ihrem Weg zum Schreiben machte sie Halt bei Film und Fernsehen und im Marketing. Ihre Interessen liegen vor allem im Tierschutz, dem Feminismus und in der Kunst – und natürlich im Entdecken von spannenden Geschichten.